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1342. Februar 12. Striegau.

Dienstag i. der Fastnacht.

Bolko (II.), [Hzg v. Schles., H. v. Fürstenberg u. zu Schweidnitz], "bewilligt seinen getreuen Bürgern und Kammerherren zu der Striege eine Scherkammer, daß man darinnen scheren soll geschnitten Gewand, das zu Kleidern geschnitten wird, es wollen denn die das Gewand kaufen, ungeschoren tragen. Wer aber außerhalb dieser Scherkammer anderswo ließe scheren daselbst in der Stadt Striege, der soll zum Wandel geben 1 Vierdung. Wer auch Schön-Gewand schnitte außerhalb der Kaufkammer, der soll geben Wandelbuße 1 Mark von jeglichen Schnitten. Wer aber Landgewand außerhalb der Kaufkammer schneidet, der soll geben zur Wandelbuße 1 Vierdung. Aller Zins von Wandelbuße "grob und klein", der von derselben Scherkammer fallen möge, soll den genannten Bürgern und Kammerherren gehören".

Z.: Herr Ullrich Schoff, Herr Reinel sein Bruder, Herr Patsche von Schwengfeldt, Nic. von Seidlitz und Cungelinus unser Landschreiber.


Nur dieser Auszug aus den Akten der Tuchmacher-Innung im Striegauer Ratsarch. bei J. Filla, Chronik der Stadt Striegau (1889), S. 45 f. Die Vorlage hierfür ließ sich im Striegauer Ratsarch., nach Auskunft des Magistrats [Vgl. Staatsarch. Bresl. J.-Nr. l97 u. 273/26], wie im Bresl. Staatsarch., wo sich jetzt die alten Akten der Striegauer Tuchmacher-Innung befinden (Rep. 40 Striegau I, 8a u. Rep. 132a Striegau, Acc. 20/22, XV, 8 u. 17), nicht mehr ermitteln.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.